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Gesetzliche Bestimmungen zu den hier auf der Homepage näher beschriebenen Arten! |
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Auszug aus der Bundesartenschutzverordnung- BArtSchV Castor canadensis Amerikanischer Biber ***** Für die Art Chelydra serpentina besteht seit dem 14.10.1999 ein Haltungs- und Besitzverbot, welches in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) nach zu lesen ist. Tiere die sich noch in Besitz befinden und ganz legal vor Inkrafttreten des Gesetzes erworben wurden, müssen der jeweils zuständigen Behörde gemeldet werden. Zusätzlich muss der Nachweis erbracht werden das man die Tiere vor Inkrafttreten des Gesetzes erworben hat. Nach $ 3 Abs. 2 Nr. 2 neuen Bundesartenschutzverordnung vom 25.02.2005 gilt für Schnappschildkröten (Chelydra serpentina) jetzt auch ein Zuchtverbot. Schnappschildkröten unterliegen nach § 12, 13 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung einer Kennzeichnungspflicht.
Persönliche Anmerkung: Die Tiere sind vor dem 14.10.1999 wohl in größerer Stückzahl nach Deutschland importiert worden, wodurch sich immer noch eine größere Anzahl an Tieren legal oder illegal im Land befindet. Nicht zuletzt wird dies auch dadurch deutlich dass es immer wieder Funde von ausgesetzten Tieren gibt und die Auffangstationen langsam aber sicher überlaufen. |
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Emys orbicularis: Diese Art ist Geschützt nach BArtSchV, Anl.1, Sp.1 |
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