Glyptemys insculpta

Deutscher Name: Waldbachschildkröte

Als Anhang-B-Art der europäischen Artenschutzverordnung darf Glyptemys insculpta ohne Genehmigung gehalten werden, ist jedoch nach der Bundesartenschutzverordnung gegenüber der zusätndigen Landesbehörde meldepflichtig. Auch Bestandsveränderungen, wie Zugänge oder Abgänge, sind sofort zu melden.
Die zuständige Landesbehörde kann verlangen, dass der rechtmäßige Erwerb der Tiere nachgewiesen wird. Es gilt hierbei der Grundsatz der freien Beweisführung. Deshalb sollten sämtliche Belege über den Erwerb aufgehoben werden: Einfuhrdokumente,
Vorlagebescheinigungen, behördliche Meldebestätigungen und CITES-Bescheinigungen können als Nachweis dienen. Auch Bescheinigungen des Züchters/Verkäufers können als Nachweis herangezogen werden. Sie sollten - wie auch Kaufbelege, Schenkungs- oder Tauschbelege - möglichst viele eindeutige Angaben enthalten:

Belege, die nur den Kauf eines Amphibiums/Reptils ausweisen oder nicht ausführlich genug erscheinen, sollten nicht akzeptiert werden. Sollten Behörden unzumutbare Forderungen für den Nachweis stellen, kann auch Widerspruch eingelegt werden. Schließlich ist es nicht möglich, jegliche Belege, die nicht von Behörden ausgestellt wurden, notariell bestätigen zu lassen.

Wenn Sie Exemplare von Glyptemys insculpta importieren oder exportieren möchten, gelten besondere Bestimmungen.

Quelle: © DGHT 2001

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